Logo Bildungsinitiative St. Anna Grundschule e.V. (Augsburg)

Satzung des Fördervereins
»Bildungsinitiative St. Anna Grundschule e.V.«

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§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Haftung

  1. Der Verein trägt den Namen »Bildungsinitiative St. Anna Grundschule«. Der Verein ist beim Amtsgericht Augsburg in das Vereinsregister eingetragen. Der Verein hat seinen Sitz in Augsburg.
  2. Das Geschäftsjahr ist das Schuljahr (September bis August). Die Haftung ist auf die Höhe des Vereinsvermögens beschränkt.

§2 Vereinszweck

  1. Der Verein unterstützt die St.-Anna-Grundschule Augsburg bei der Bildung und Erziehung der Kinder.
  2. Die Förderung erfolgt insbesondere durch die ideelle und finanzielle Unterstützung der St.-Anna-Schule. Der Verein möchte diesen Zweck u.a. durch Aufbringen und Bereitstellen von Lernmitteln sowie durch die Unterstützung von Veranstaltungen, Schulangeboten und Projekten erreichen. Ein weiterer Vereinszweck ist die Bereitstellung von Sachspenden und finanziellen Mitteln zur besseren sachlichen Ausstattung der Schule.

§3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
  3. Die Mitwirkung in den Organen des Vereins ist ehrenamtlich. Dem Vorstand und den Mitgliedern werden die Mindestunkosten erstattet. Kostenerstattung wird nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen vorgenommen. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Unberührt davon sind nachgewiesene Auslagen, die im Rahmen von Vorstandsbeschlüssen für die Zwecke des Vereins erfolgen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied im Verein kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Ziele und Zwecke des Vereins gemäß §2 der Satzung unterstützt. Die Aufnahme als Mitglied ist schriftlich (auch per Email) beim Vorstand zu beantragen. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
  2. Die Vereinsmitglieder verpflichten sich, für die Ziele und Zwecke des Vereins einzutreten, sich nach Maßgabe ihrer persönlichen Möglichkeiten an der Arbeit des Vereins zu beteiligen, regelmäßig den Vereinsbeitrag zu zahlen, sowie Adressen- und Namensänderungen mitzuteilen.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  4. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung (auch per Email möglich) bis spätestens 4 Wochen vor Ablauf des laufenden Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand. Damit wird der Austritt zum Ende des Geschäftsjahres wirksam.
  5. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und/oder die konkreten Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder wenn es trotz Mahnung mit der Zahlung des Beitrags für mehr als drei Monate im Rückstand bleibt, kann es durch den Beschluss der Mehrheit der Vorstandsmitglieder ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 8 Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

§5 Mitgliedsbeitrag

  1. Die Höhe des jährlichen Beitrages und der Zeitpunkt der Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

§6 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§7 Mitgliederversammlung (MV)

  1. Die MV wird durch den Vorstand einberufen. Zur MV muss 14 Tage vor ihrem Zusammentritt unter schriftlicher Bekanntgabe der Tagesordnung eingeladen werden. In Dringlichkeitsfällen genügt eine Einberufungspflicht von 2 Tagen. Die Einberufungsformalitäten gelten als eingehalten, wenn die Absendung der Einladung innerhalb der erforderlichen Frist an die im Verein bekannt gegebenen Anschriften/ Email-Adressen der Mitglieder erfolgt ist.
  2. Die ordentliche MV findet einmal jährlich statt. Weitere außerordentliche MV sind vom Vorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks oder der Gründe verlangt wird.
  3. Zur ordentlichen MV sind der Jahres- und Kassenbericht des Vorstandes und der Bericht der Kassenprüfer vorzulegen. Die ordentliche MV wählt die Mitglieder des Vorstandes und einen Kassenprüfer. Die Mitglieder entscheiden ferner über die Entlastung des Vorstandes, Satzungsänderungen, die Beitragshöhe, Anträge und/oder die Auflösung des Vereins.
  4. Jede satzungsgemäß eingeladene MV ist beschlussfähig. Sofern nichts anderes bestimmt ist, fasst die MV ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Alle Mitglieder haben das Recht, der MV Anträge zu unterbreiten.
  5. Über die MV wird ein Protokoll angefertigt, das die Namen der Teilnehmer, die beschlossene Tagesordnung, ggf. Wahlergebnisse und die getroffenen Beschlüsse enthält. Das Protokoll ist vom Protokollführer und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen. Es ist den Mitgliedern innerhalb von sechs Wochen in geeigneter Form bekannt zu geben. Erfolgt seitens der Versammlungsteilnehmer innerhalb von drei Wochen nach Bekanntgabe kein schriftlicher Widerspruch, so ist das Protokoll genehmigt.

§8 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, einem Vorstand Finanzen und mindestens einem weiteren Vorstandsmitglied.
  2. Der Vorstand wird von der MV mit zwei Drittel Stimmenmehrheit der anwesenden Wahlberechtigten für die Dauer eines Jahres gewählt. Er amtiert jedoch bis zur Neuwahl eines neuen Vorstands. In den Vorstand dürfen nur Vereinsmitglieder gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig. Jedes Mitglied des Vorstands kann jederzeit von der MV durch die Wahl eines Nachfolgers abgewählt werden.
  3. Dem Vorstand obliegt die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.
  4. Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des §26 BGB. Der Vorstand verwaltet das Vereinsvermögen. Die Vorstandsmitglieder werden von der persönlichen Haftung gegenüber dem Verein freigestellt. Ist die Möglichkeit zur Freistellung aus gesetzlichen Gründen begrenzt so gilt der maximal zulässige Rahmen als freigestellt.
  5. Zu Vorstandssitzungen ist auch die Schulleitung einzuladen. Über finanzielle Ausgaben zur Förderung der Schule und ihrer Schüler entscheidet der Vereinsvorstand in Absprache mit der Schulleitung.
  6. Vorstandssitzungen finden nach Bedarf statt. Zu den Vorstandssitzungen läd der Vorsitzende, bei Verhinderung in dringenden Fällen auch ein anderes Vorstandsmitglied, unter Einhaltung einer Einladungsfrist von einer Woche ein. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder satzungsgemäß eingeladen wurden und mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
  7. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch ohne Sitzung gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung schriftlich, fernmündlich oder auf andere Weise erklären. Derart gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen.

§9 Satzungsänderungen, Vereinsauflösung

  1. Satzungsändernde Beschlüsse bedürfen einer zwei Drittel Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, können auch durch einstimmigen Vorstandsbeschluss gefasst werden. In diesem Fall müssen die Satzungsänderungen den Vereinsmitgliedern umgehend schriftlich mitgeteilt werden.
  2. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch die MV. Zu diesem Beschluss ist eine Stimmenmehrheit von zwei Dritteln erforderlich. Über die Auflösung des Vereins darf nur dann abgestimmt werden, wenn dieser Tagesordnungspunkt in der Einladung zur MV angekündigt und eine besondere Einladungsfrist von mindestens vier Wochen eingehalten wurde.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Augsburg, die es unmittelbar und ausschließlich für schulische Zwecke der St.-Anna-Grundschule zu verwenden hat.

§10 Datenschutz

  1. Die Daten der Mitglieder sind vertraulich und werden nur zum Zwecke der Mitgliederverwaltung gespeichert. Eine Weitergabe an Dritte – schulintern oder schulextern – ist unzulässig.